Fragen & Antworten
Häufige Fragen
Alle wichtigen Antworten zur gesetzlichen Betreuung – klar erklärt, ohne Bürokratendeutsch.
Was ist rechtliche Betreuung?
Rechtliche Betreuung kommt für Erwachsene infrage, die ihre rechtlichen Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Eine Diagnose allein reicht dafür nicht aus. Andere geeignete Hilfen oder eine ausreichende Vollmacht haben Vorrang. Gegen den freien Willen darf keine Betreuung eingerichtet werden (§ 1814 BGB).
Rechtliche Betreuung ist Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten. Das Gericht legt fest, für welche Aufgabenbereiche sie erforderlich ist. Die betreute Person soll ihre Angelegenheiten möglichst selbst regeln und ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten können. Der Betreuer vertritt sie nur, soweit dies erforderlich ist (§§ 1815, 1821 BGB).
Ein Berufsbetreuer führt rechtliche Betreuungen beruflich und erhält dafür eine gesetzlich geregelte Vergütung. Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Stammbehörde, die Bestellung für eine einzelne Betreuung durch das Betreuungsgericht.
Für die Registrierung sind insbesondere persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Hinzu kommen gesetzliche Mitteilungs-, Nachweis- und Fortbildungspflichten (§§ 23–25, 29 BtOG).
Rechtliche Betreuung betrifft Erwachsene und wird für die erforderlichen Aufgabenbereiche vom Betreuungsgericht angeordnet. Eine Vormundschaft betrifft Minderjährige, etwa wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen. Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt und sorgt für die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes oder Jugendlichen (§§ 1773, 1789 BGB).
Wir übernehmen auch Vormundschaften in Berlin. Mehr zu unserem Angebot finden Sie unter Vormundschaft für Kinder und Jugendliche.
Was macht der Betreuer?
Der Betreuer unterstützt die betreute Person in den gerichtlich festgelegten Aufgabenbereichen und vertritt sie nur, soweit es erforderlich ist. Ihre Wünsche sind nach den gesetzlichen Vorgaben maßgeblich. Häufige Aufgabenbereiche sind:
Gesundheitssorge
- Unterstützung bei Behandlungsfragen
- Auswahl und Wechsel von Ärzten
- Vertretung bei fehlender Einwilligungsfähigkeit unter Beachtung des Patientenwillens
- Organisation von Pflege und Hilfsmitteln
Aufenthaltsbestimmung
- Unterstützung bei der Wohnungswahl
- Klärung geeigneter Wohn- und Pflegeangebote
- Organisation von betreutem Wohnen
- Kontakte zu Sozialbehörden
Vermögensverwaltung
- Führung von Bankkonten
- Zahlung von Rechnungen und Miete
- Antragstellung für Sozialleistungen
- Steuererklärungen
Behördenvertretung
- Kontakte zu Sozialämtern und Jobcentern
- Vertretung in Widerspruchsverfahren
- Gerichtstermine und Anhörungen
- Schriftliche Behördenkommunikation
Wohnungsangelegenheiten
- Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen
- Kündigungen und Wohnungswechsel
- Kontakte zu Vermietern
- Klärung von Ansprüchen bei Wohnungsmängeln
Postangelegenheiten
- Entgegennahme und Öffnen von Post bei ausdrücklich angeordnetem Aufgabenbereich
- Bearbeitung wichtiger Schreiben
- Sicherstellung fristgerechter Antworten
- Archivierung wichtiger Dokumente
Ablauf und Vergütung
Die Vergütung beruflicher Betreuer richtet sich nach monatlichen Fallpauschalen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Maßgeblich sind die Vergütungsstufe des Betreuers, die Dauer der Betreuung, die Wohnform und der Vermögensstatus der betreuten Person (§§ 8, 9 VBVG).
Bei Mittellosigkeit im gesetzlichen Sinne wird die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt. Daneben können Gerichtskosten entstehen; hierfür gelten eigene Voraussetzungen. Das Betreuungsgericht prüft, welche Kosten im Einzelfall zu tragen sind.
Die betroffene Person kann eine Betreuung beim Betreuungsgericht beantragen. Angehörige, Ärzte oder Behörden können eine Betreuung anregen.
Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und andere Hilfen ausreichen. Dazu gehören grundsätzlich eine persönliche Anhörung und ein Sachverständigengutachten; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Bei einer Bestellung legt das Gericht die erforderlichen Aufgabenbereiche fest.
Die Wünsche der betroffenen Person zur Auswahl des Betreuers sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Ja. Sobald die Voraussetzungen entfallen, muss das Betreuungsgericht die Betreuung aufheben oder ihren Umfang einschränken. Eine Überprüfung kann auch vor Ablauf der festgelegten Frist angeregt werden.
Über eine Verlängerung entscheidet das Gericht spätestens nach sieben Jahren. Wurde die Betreuung gegen den erklärten Willen angeordnet, muss über die erste Verlängerung spätestens nach zwei Jahren entschieden werden (§ 295 FamFG).
Mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung kraft Gesetzes (§ 1870 BGB).
Persönlich · Diskret · Unverbindlich
Noch Fragen offen?
Wir beantworten Ihre Fragen zur gesetzlichen Betreuung gerne persönlich – nehmen Sie einfach Kontakt auf.
Sprechen Sie mit uns